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§ 942 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts in diesen Fällen durch Beschluss ergehen.
Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts ergehen durch Beschluss.
§ 942 ZPO → Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
Regelt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Erteilung einstweiliger Verfügungen in Bezug auf den Ort des Streitgegenstands oder der betroffenen Sache.
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