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verfahrensrecht:aufhebung_der_einstweiligen_verfuegung_nach_fristablauf

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Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach Fristablauf

§ 942 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Antrag.

§ 942 (3) ZPO

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben.

siehe auch

§ 942 ZPO → Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
Regelt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Erteilung einstweiliger Verfügungen in Bezug auf den Ort des Streitgegenstands oder der betroffenen Sache.

verfahrensrecht/aufhebung_der_einstweiligen_verfuegung_nach_fristablauf.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:08 von 127.0.0.1