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verfahrensrecht:einstweilige_verfuegung_bei_vormerkungen_und_widerspruechen

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Einstweilige Verfügung bei Vormerkungen und Widersprüchen

§ 942 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt dem Amtsgericht die Erteilung einer einstweiligen Verfügung für Eintragungen im Grundbuch oder Register, auch wenn keine Dringlichkeit besteht.

§ 942 (2) ZPO

Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht erlassen werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist oder der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes oder der Bauort des Schiffsbauwerks sich befindet, auch wenn der Fall nicht für dringlich erachtet wird; liegt der Heimathafen des Schiffes nicht im Inland, so kann die einstweilige Verfügung vom Amtsgericht in Hamburg erlassen werden. Die Bestimmung der im Absatz 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen.

siehe auch

§ 942 ZPO → Zuständigkeit des Amtsgerichts der belegenen Sache
Regelt die Zuständigkeit des Amtsgerichts für die Erteilung einstweiliger Verfügungen in Bezug auf den Ort des Streitgegenstands oder der betroffenen Sache.

verfahrensrecht/einstweilige_verfuegung_bei_vormerkungen_und_widerspruechen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:08 von 127.0.0.1