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verfahrensrecht:zustaendiges_gericht

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Zuständiges Gericht

§ 486 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, welches Gericht für die Annahme von Anträgen zuständig ist, abhängig davon, ob ein Rechtsstreit bereits anhängig ist oder nicht, sowie in Fällen dringender Gefahr.

§ 486 (1) ZPO → Antrag bei anhängigem Rechtsstreit
Bestimmt, dass der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen ist, wenn ein Rechtsstreit anhängig ist.

§ 486 (2) ZPO → Antrag bei nicht anhängigem Rechtsstreit
Regelt, dass der Antrag bei dem Gericht zu stellen ist, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. Der Antragsteller kann sich später nicht auf die Unzuständigkeit des Gerichts berufen.

§ 486 (3) ZPO → Antrag in Fällen dringender Gefahr
Erlaubt, dass der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden kann, in dessen Bezirk sich die zu vernehmende oder zu begutachtende Person oder Sache befindet, in Fällen dringender Gefahr.

§ 486 (4) ZPO → Antrag vor der Geschäftsstelle zu Protokoll
Erlaubt, dass der Antrag vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Verfahren zur Beweissicherung
Regelt die Verfahren zur Beweissicherung, die vor oder während eines Rechtsstreits durchgeführt werden können, um Beweise zu sichern, die später im Hauptverfahren verwendet werden sollen.

Zuständiges Gericht

§ 937 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit für den Erlass einstweiliger Verfügungen und die Bedingungen, unter denen diese Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung getroffen werden können.

§ 937 (1) ZPO → Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache
Bestimmt, dass das Gericht der Hauptsache für den Erlass einstweiliger Verfügungen zuständig ist.

§ 937 (2) ZPO → Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
Erlaubt die Entscheidung in dringenden Fällen oder bei Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Einstweilige Verfügungen
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für den Erlass einstweiliger Verfügungen, um vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren und die Durchsetzung von Ansprüchen zu sichern.

verfahrensrecht/zustaendiges_gericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:06 von 127.0.0.1