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verfahrensrecht:antrag_vor_der_geschaeftsstelle_zu_protokoll

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Antrag vor der Geschäftsstelle zu Protokoll

§ 486 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt, dass der Antrag vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden kann.

§ 486 (4) ZPO

Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

siehe auch

§ 486 ZPO → Zuständiges Gericht
Regelt, welches Gericht für die Annahme von Anträgen zuständig ist, abhängig davon, ob ein Rechtsstreit bereits anhängig ist oder nicht, sowie in Fällen dringender Gefahr.

verfahrensrecht/antrag_vor_der_geschaeftsstelle_zu_protokoll.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:27 von 127.0.0.1