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verfahrensrecht:antrag_bei_nicht_anhaengigem_rechtsstreit

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Antrag bei nicht anhängigem Rechtsstreit

§ 486 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt, dass der Antrag bei dem Gericht zu stellen ist, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist. Der Antragsteller kann sich später nicht auf die Unzuständigkeit des Gerichts berufen.

§ 486 (2) ZPO

Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.

siehe auch

§ 486 ZPO → Zuständiges Gericht
Regelt, welches Gericht für die Annahme von Anträgen zuständig ist, abhängig davon, ob ein Rechtsstreit bereits anhängig ist oder nicht, sowie in Fällen dringender Gefahr.

verfahrensrecht/antrag_bei_nicht_anhaengigem_rechtsstreit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:27 von 127.0.0.1