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§ 486 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt, dass der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden kann, in dessen Bezirk sich die zu vernehmende oder zu begutachtende Person oder Sache befindet, in Fällen dringender Gefahr.
In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.
§ 486 ZPO → Zuständiges Gericht
Regelt, welches Gericht für die Annahme von Anträgen zuständig ist, abhängig davon, ob ein Rechtsstreit bereits anhängig ist oder nicht, sowie in Fällen dringender Gefahr.
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