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§ 486 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen ist, wenn ein Rechtsstreit anhängig ist.
Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen.
§ 486 ZPO → Zuständiges Gericht
Regelt, welches Gericht für die Annahme von Anträgen zuständig ist, abhängig davon, ob ein Rechtsstreit bereits anhängig ist oder nicht, sowie in Fällen dringender Gefahr.
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