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verfahrensrecht:antrag_bei_anhaengigem_rechtsstreit

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Antrag bei anhängigem Rechtsstreit

§ 486 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen ist, wenn ein Rechtsstreit anhängig ist.

§ 486 (1) ZPO

Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen.

siehe auch

§ 486 ZPO → Zuständiges Gericht
Regelt, welches Gericht für die Annahme von Anträgen zuständig ist, abhängig davon, ob ein Rechtsstreit bereits anhängig ist oder nicht, sowie in Fällen dringender Gefahr.

verfahrensrecht/antrag_bei_anhaengigem_rechtsstreit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:27 von 127.0.0.1