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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:zentrale_verwaltung_der_vermoegensverzeichnisse

finanzcheck24.de

Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

§ 802k der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse durch ein zentrales Vollstreckungsgericht.

§ 802k (1) ZPO → Verwaltung und Löschung von Vermögensverzeichnissen
Beschreibt die landesweite Verwaltung der Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form und deren Löschung nach zwei Jahren oder bei Eingang eines neuen Verzeichnisses.

§ 802k (2) ZPO → Zugriff auf Vermögensverzeichnisse durch Gerichtsvollzieher und Behörden
Regelt den Zugriff von Gerichtsvollziehern und bestimmten Behörden auf die Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken.

§ 802k (3) ZPO → Bestimmung des zentralen Vollstreckungsgerichts
Ermächtigt die Landesregierungen, das zentrale Vollstreckungsgericht zu bestimmen und andere Stellen mit der Datenverarbeitung zu beauftragen.

§ 802k (4) ZPO → Regelungen zur Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, die Verwaltung und Einsichtnahme der Vermögensverzeichnisse durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 802k (5) ZPO → Auskunftsrechte und Datenschutz bei Vermögensverzeichnissen
Regelt die Auskunftsrechte betroffener Personen und den Datenschutz in Bezug auf die Vermögensverzeichnisse.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Zwangsvollstreckung, einschließlich der Zuständigkeiten und Verfahren, die bei der Vollstreckung von Geldforderungen zu beachten sind.

verfahrensrecht/zentrale_verwaltung_der_vermoegensverzeichnisse.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:16 von 127.0.0.1