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verfahrensrecht:zugriff_auf_vermoegensverzeichnisse_durch_gerichtsvollzieher_und_behoerden

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Zugriff auf Vermögensverzeichnisse durch Gerichtsvollzieher und Behörden

§ 802k (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Zugriff von Gerichtsvollziehern und bestimmten Behörden auf die Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken.

§ 802k (2) ZPO

Die Gerichtsvollzieher können die von den zentralen Vollstreckungsgerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen. Den Gerichtsvollziehern stehen Vollstreckungsbehörden gleich, die 1. Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgabenordnung verlangen können, 2. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Auskunftsbefugnis durch die Errichtung eines nach Absatz 1 zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, oder 3. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen. Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

siehe auch

§ 802k ZPO → Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
Regelt die zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse durch ein zentrales Vollstreckungsgericht.

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