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§ 955 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für Entscheidungen über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung aufgrund erbrachter Sicherheitsleistung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.
Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Beschluss.
ZPO, Buch 11, Abschnitt 6, Titel 4 → Schadensersatz; Verordnungsermächtigung
Regelt die Verantwortlichkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung, einschließlich der Sicherheitsleistungen und der Zuständigkeit der Gerichte.
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