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verfahrensrecht:sicherheitsleistung_nach_artikel_38_der_verordnung_eu_nr._655_2014

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Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014

§ 955 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts für Entscheidungen über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung aufgrund erbrachter Sicherheitsleistung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 655/2014.

§ 955 ZPO

Für die Entscheidung über Anträge des Schuldners auf Beendigung der Vollstreckung wegen erbrachter Sicherheitsleistung nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ist das Vollstreckungsgericht zuständig. Die Entscheidung nach Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 ergeht durch Beschluss.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Abschnitt 6, Titel 4 → Schadensersatz; Verordnungsermächtigung
Regelt die Verantwortlichkeiten und Verfahren im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden vorläufigen Kontenpfändung, einschließlich der Sicherheitsleistungen und der Zuständigkeit der Gerichte.

verfahrensrecht/sicherheitsleistung_nach_artikel_38_der_verordnung_eu_nr._655_2014.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:12 von 127.0.0.1