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verfahrensrecht:regelungen_zur_verwaltung_der_vermoegensverzeichnisse

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Regelungen zur Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

§ 802k (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, die Verwaltung und Einsichtnahme der Vermögensverzeichnisse durch Rechtsverordnung zu regeln.

§ 802k (4) ZPO

Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögensverzeichnisse nach § 802f Absatz 7 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren, zu regeln. Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse 1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an die anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind, 2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden, 3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und 4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und jeder Abrufvorgang protokolliert wird.

siehe auch

§ 802k ZPO → Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
Regelt die zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse durch ein zentrales Vollstreckungsgericht.

verfahrensrecht/regelungen_zur_verwaltung_der_vermoegensverzeichnisse.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:16 von 127.0.0.1