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verfahrensrecht:verwaltung_und_loeschung_von_vermoegensverzeichnissen

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Verwaltung und Löschung von Vermögensverzeichnissen

§ 802k (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die landesweite Verwaltung der Vermögensverzeichnisse in elektronischer Form und deren Löschung nach zwei Jahren oder bei Eingang eines neuen Verzeichnisses.

§ 802k (1) ZPO

Nach § 802f Absatz 8 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Die Vermögensverzeichnisse können über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die auf Grund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgabenordnung gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Regelung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet. Ein Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögensverzeichnisses zu löschen.

siehe auch

§ 802k ZPO → Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
Regelt die zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse durch ein zentrales Vollstreckungsgericht.

verfahrensrecht/verwaltung_und_loeschung_von_vermoegensverzeichnissen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:16 von 127.0.0.1