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Das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO → Gleichstellung des Verschuldens des Bevollmächtigten), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange die Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft.1)
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