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verfahrensrecht:aufsichtsverschulden

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Aufsichtsverschulden

Das Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO → Gleichstellung des Verschuldens des Bevollmächtigten), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange die Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder |Aufsichtsverschuldens trifft.1)

siehe auch

§ 233 ZPO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder bestimmte andere Fristen einzuhalten, ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

1)
BGH, Beschluss vom 21. November 2024 - I ZB 34/24
verfahrensrecht/aufsichtsverschulden.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/14 08:09 von mfreund