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verfahrensrecht:organisationsverschulden

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Organisationsverschulden

Anwaltliche Sorgfaltspflicht in Fristsachen
Fristenkontrolle
Ausgangskontrolle

Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Für den Fall, dass die Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein [→ Organisationsverschulden], dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden [→ Fristenkontrolle].1)

Ein die Wiedereinsetzung [§ 233 ZPO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand] ausschließendes Organisationsverschulden liegt vor, wenn eine mit der Weiterleitung von Post, insbesondere von Zahlungserinnerungen, beauftragte Hilfsperson nicht stichprobenhaft überwacht wird. Wird das Arbeitsverhältnis mit der Hilfsperson gelöst, darf der Patentinhaber von diesem Zeitpunkt an auf eine fortdauernde Weiterleitung von Zahlungsaufforderungen nicht mehr vertrauen und muss die Überwachung der Zahlungsfristen neu organisieren.2)

Die Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax stellt eine einfache Bürotätigkeit dar, mit der geschultes und zuverlässiges Kanzleipersonal beauftragt werden darf.3)

Wird eine nicht unterzeichnete Rechtsmittel-(Begründungs-)Schrift fristgerecht bei Gericht eingereicht, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen.4)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 10. Februar 2022 - I ZB 46/21; m.w.N.
2)
BPatG, Beschl. v. 11.08.2005 – 10 W (pat) 22/04.
3)
BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 108/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305 Rn. 7; Beschluss vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, NJWRR 2013, 1467 Rn. 9, jeweils mwN
4)
BGH, Beschluss vom 8. November 2018 - I ZB 108/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9; Beschluss vom 18. Februar 2016 - IX ZB 30/15, juris Rn. 5
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