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verfahrensrecht:gleichstellung_des_verschuldens_des_bevollmaechtigten

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Gleichstellung des Verschuldens des Bevollmächtigten

§ 85 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt wird.

§ 85 (2) ZPO

Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

siehe auch

§ 85 ZPO → Wirkung der Prozessvollmacht
Beschreibt die rechtlichen Auswirkungen der von einem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen auf die vertretene Partei.

verfahrensrecht/gleichstellung_des_verschuldens_des_bevollmaechtigten.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:30 von 127.0.0.1