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§ 802i der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein verhafteter Schuldner die Vermögensauskunft abgeben kann und welche Folgen dies für seine Haft hat.
§ 802i (1) ZPO → Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher
Ermöglicht dem verhafteten Schuldner, zu jeder Zeit die Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher zu verlangen, wobei dem Gläubiger die Teilnahme ermöglicht wird.
§ 802i (2) ZPO → Entlassung aus der Haft nach Vermögensauskunft
Beschreibt, dass der Schuldner nach Abgabe der Vermögensauskunft aus der Haft entlassen wird.
§ 802i (3) ZPO → Terminverlegung bei fehlenden Unterlagen
Erlaubt dem Gerichtsvollzieher, einen neuen Termin zu bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls auszusetzen, wenn der Schuldner nicht alle erforderlichen Unterlagen bei sich hat.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vermögensauskunft und Haft
Regelt die Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner und die damit verbundenen Haftmaßnahmen, einschließlich der Bedingungen für die Entlassung aus der Haft und die Möglichkeit der Terminverlegung bei fehlenden Unterlagen.
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