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verfahrensrecht:entlassung_aus_der_haft_nach_vermoegensauskunft

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Entlassung aus der Haft nach Vermögensauskunft

§ 802i (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die Entlassung des Schuldners aus der Haft nach Abgabe der Vermögensauskunft.

§ 802i (2) ZPO

Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. § 802f Absatz 7 und 8 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 802i ZPO → Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
Regelt die Bedingungen, unter denen ein verhafteter Schuldner die Vermögensauskunft abgeben kann und welche Folgen dies für seine Haft hat.

verfahrensrecht/entlassung_aus_der_haft_nach_vermoegensauskunft.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:16 von 127.0.0.1