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verfahrensrecht:veroeffentlichung_der_benachrichtigung

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Veröffentlichung der Benachrichtigung

§ 187 der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es dem Prozessgericht, die Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern anzuordnen.

§ 187 ZPO

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 2, Untertitel 1 → Zustellungen von Amts wegen
Regelt die von Amts wegen veranlassten Zustellungen im Zivilverfahren, einschließlich der zulässigen Zustellungsarten, der Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder Justizbedienstete sowie besonderer Bestimmungen für Zustellungen ins Ausland oder an Bevollmächtigte.

verfahrensrecht/veroeffentlichung_der_benachrichtigung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 10:42 von 127.0.0.1