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verfahrensrecht:terminverlegung_bei_fehlenden_unterlagen

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Terminverlegung bei fehlenden Unterlagen

§ 802i (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Terminverlegung durch den Gerichtsvollzieher, wenn der Schuldner nicht alle erforderlichen Unterlagen bei sich hat.

§ 802i (3) ZPO

Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. § 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

siehe auch

§ 802i ZPO → Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
Regelt die Bedingungen, unter denen ein verhafteter Schuldner die Vermögensauskunft abgeben kann und welche Folgen dies für seine Haft hat.

verfahrensrecht/terminverlegung_bei_fehlenden_unterlagen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:16 von 127.0.0.1