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§ 802i (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem verhafteten Schuldner, die Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher zu verlangen.
Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Absatz 7 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.
§ 802i ZPO → Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
Regelt die Bedingungen, unter denen ein verhafteter Schuldner die Vermögensauskunft abgeben kann und welche Folgen dies für seine Haft hat.
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