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verfahrensrecht:abnahme_der_vermoegensauskunft_durch_den_gerichtsvollzieher

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Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher

§ 802i (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem verhafteten Schuldner, die Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher zu verlangen.

§ 802i (1) ZPO

Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Absatz 7 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.

siehe auch

§ 802i ZPO → Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners
Regelt die Bedingungen, unter denen ein verhafteter Schuldner die Vermögensauskunft abgeben kann und welche Folgen dies für seine Haft hat.

verfahrensrecht/abnahme_der_vermoegensauskunft_durch_den_gerichtsvollzieher.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:16 von 127.0.0.1