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verfahrensrecht:verbot_der_aufrechnung_und_verrechnung

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Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

§ 901 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Pfändungsschutzkonten, um den Schutz der Kontoinhaber zu gewährleisten.

§ 901 (1) ZPO → Verbot der Aufrechnung bei Verlangen eines Pfändungsschutzkontos
Verlangt eine natürliche Person, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder verrechnen.

§ 901 (2) ZPO → Verbot der Aufrechnung bei Kenntnis der Pfändung
Das Verbot gilt ab Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung, entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht verlangt, dass das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

§ 901 (3) ZPO → Übertragung von Gutschriften auf das Pfändungsschutzkonto
Gutschriften, die dem Verbot unterliegen, sind auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen, sofern der Schuldner dies verlangt.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Pfändungsschutzkonto
Regelt die besonderen Bestimmungen und Schutzmechanismen für Pfändungsschutzkonten, um sicherzustellen, dass bestimmte Gutschriften vor der Pfändung geschützt sind und die Aufrechnung oder Verrechnung durch Kreditinstitute eingeschränkt wird.

verfahrensrecht/verbot_der_aufrechnung_und_verrechnung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:57 von 127.0.0.1