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verfahrensrecht:verbot_der_aufrechnung_bei_verlangen_eines_pfaendungsschutzkontos

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Verbot der Aufrechnung bei Verlangen eines Pfändungsschutzkontos

§ 901 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, dass bei Verlangen eines Pfändungsschutzkontos keine Aufrechnung oder Verrechnung durch das Kreditinstitut erfolgen darf.

§ 901 (1) ZPO

Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde.

siehe auch

§ 901 ZPO → Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
Regelt das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Pfändungsschutzkonten.

verfahrensrecht/verbot_der_aufrechnung_bei_verlangen_eines_pfaendungsschutzkontos.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:57 von 127.0.0.1