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§ 305a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Urteil unter dem Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung ergehen kann.
§ 305a (1) ZPO → Bedingungen für die Nichtberücksichtigung der Haftungsbeschränkung
Beschreibt, unter welchen Umständen das Gericht das Recht auf Beschränkung der Haftung bei der Entscheidung unberücksichtigt lassen kann.
§ 305a (2) ZPO → Vorbehalt im Urteil bei Nichtberücksichtigung der Haftungsbeschränkung
Regelt, dass das Urteil unter einem Vorbehalt ergeht, wenn das Gericht die Haftungsbeschränkung unberücksichtigt lässt.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren vor den Landgerichten
Regelt die allgemeinen Bestimmungen für das Verfahren vor den Landgerichten, einschließlich der Zuständigkeiten, Verfahrensabläufe und besonderen Vorschriften für bestimmte Arten von Rechtsstreitigkeiten.
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