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§ 901 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung ab Kenntnis der Pfändung gilt, unter bestimmten Bedingungen jedoch entfällt.
Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
§ 901 ZPO → Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
Regelt das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Pfändungsschutzkonten.
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