Anzeigen:
§ 317 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Zustellung und Ausfertigung von Urteilen, einschließlich der Bedingungen für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften.
§ 317 (1) ZPO → Zustellung von Urteilen an Parteien
Bestimmt, dass Urteile den Parteien zugestellt werden, verkündete Versäumnisurteile jedoch nur der unterliegenden Partei. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt.
§ 317 (2) ZPO → Antrag auf Ausfertigungen in Papierform
Legt fest, dass Ausfertigungen nur auf Antrag und in Papierform erteilt werden, solange das Urteil nicht verkündet und unterschrieben ist.
§ 317 (3) ZPO → Elektronische Dokumente und Urteilsausdrucke
Erlaubt die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften eines als elektronisches Dokument vorliegenden Urteils von einem Urteilsausdruck.
§ 317 (4) ZPO → Unterschrift und Siegel der Geschäftsstelle
Verlangt, dass Ausfertigungen und Auszüge der Urteile vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen werden.
§ 317 (5) ZPO → Abgekürzte Urteilsformen und beglaubigte Abschriften
Regelt die Ausfertigung von Urteilen in abgekürzter Form unter Verwendung beglaubigter Abschriften der Klageschrift oder durch Vervollständigung des Urteils mit bestimmten Angaben.
ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 1 → Verfahren im Allgemeinen
Regelt die allgemeinen Verfahrensvorschriften, einschließlich der Zustellung von Urteilen und der Erteilung von Ausfertigungen, um die ordnungsgemäße Durchführung von Gerichtsverfahren sicherzustellen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de