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verfahrensrecht:abgekuerzte_urteilsformen_und_beglaubigte_abschriften

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Abgekürzte Urteilsformen und beglaubigte Abschriften

§ 317 (5) der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Ausfertigung von Urteilen in abgekürzter Form unter Verwendung beglaubigter Abschriften der Klageschrift oder durch Vervollständigung des Urteils mit bestimmten Angaben.

§ 317 (5) ZPO

Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, dass das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.

siehe auch

§ 317 ZPO → Urteilszustellung und -ausfertigung
Regelt die Zustellung und Ausfertigung von Urteilen, einschließlich der Bedingungen für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften.

verfahrensrecht/abgekuerzte_urteilsformen_und_beglaubigte_abschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:35 von 127.0.0.1