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verfahrensrecht:antrag_auf_ausfertigungen_in_papierform

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Antrag auf Ausfertigungen in Papierform

§ 317 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Ausfertigungen nur auf Antrag und in Papierform erteilt werden, solange das Urteil nicht verkündet und unterschrieben ist.

§ 317 (2) ZPO

Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. Solange das Urteil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen von ihm Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften nicht erteilt werden. Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.

siehe auch

§ 317 ZPO → Urteilszustellung und -ausfertigung
Regelt die Zustellung und Ausfertigung von Urteilen, einschließlich der Bedingungen für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften.

verfahrensrecht/antrag_auf_ausfertigungen_in_papierform.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:35 von 127.0.0.1