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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:unterschrift_und_siegel_der_geschaeftsstelle

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Unterschrift und Siegel der Geschäftsstelle

§ 317 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) verlangt, dass Ausfertigungen und Auszüge der Urteile vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen werden.

§ 317 (4) ZPO

Die Ausfertigung und Auszüge der Urteile sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

siehe auch

§ 317 ZPO → Urteilszustellung und -ausfertigung
Regelt die Zustellung und Ausfertigung von Urteilen, einschließlich der Bedingungen für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften.

verfahrensrecht/unterschrift_und_siegel_der_geschaeftsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:35 von 127.0.0.1