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verfahrensrecht:zustellung_von_urteilen_an_parteien

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Zustellung von Urteilen an Parteien

§ 317 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass Urteile den Parteien zugestellt werden, verkündete Versäumnisurteile jedoch nur der unterliegenden Partei. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt.

§ 317 (1) ZPO

Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.

siehe auch

§ 317 ZPO → Urteilszustellung und -ausfertigung
Regelt die Zustellung und Ausfertigung von Urteilen, einschließlich der Bedingungen für die Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften.

verfahrensrecht/zustellung_von_urteilen_an_parteien.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:35 von 127.0.0.1