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Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
→ Einnahme des Augenscheins
→ Begutachtung durch Sachverständige
→ Parteigutachten
§ 144 (1) S. 2, 3 und (2) → Vorlegung und Duldung
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben.
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