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verfahrensrecht:einnahme_des_augenscheins

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Einnahme des Augenscheins

§ 144 (1) S. 1 ZPO

Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Im Patentverletzungsprozess ist das Gericht allenfalls dann verpflichtet, gemäß § 144 ZPO die Begutachtung eines Gegenstandes anzuordnen, wenn die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch des Gegners aus § 140c PatG [→ Besichtigungsanspruch] erfüllt sind.1)

siehe auch

1)
in diesem Sinne BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2012 X ZR 7/12 - Rohrmuffe
verfahrensrecht/einnahme_des_augenscheins.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1