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verfahrensrecht:vorlegung_und_duldung

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Vorlegung und Duldung

§ 144 (1) S. 2 ZPO

Es kann zu diesem Zweck einer Partei oder einem Dritten die Vorlegung eines in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Gegenstandes aufgeben und hierfür eine Frist setzen.

§ 144 (1) S. 3 ZPO

Es kann auch die Duldung der Maßnahme nach Satz 1 aufgeben, sofern nicht eine Wohnung betroffen ist.

§ 144 (2) ZPO

Dritte sind zur Vorlegung oder Duldung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

siehe auch

verfahrensrecht/vorlegung_und_duldung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1