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Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
→ Sachverständigengutachten
→ Einnahme des Augenscheins
§ 144 (1) S. 1 ZPO → Begutachtung durch Sachverständige
§ 144 (1) S. 2, 3 und (2) → Vorlegung und Duldung
§ 412 ZPO → Neues Gutachten
Der Sachverständige vermittelt Fachwissen zur Beurteilung von Tatsachen, indem er Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zieht.1)
Er darf im Rahmen seines Auftrags (§ 404a Abs. 4 ZPO) auch selbst Tatsachen aufgrund seiner besonderen Sachkunde feststellen.2)
Ein Sachverständiger muss die Befundtatsachen jedenfalls insoweit offenlegen, als er seine sachverständige Beurteilung hierauf stützt, damit diese von den Verfahrensbeteiligten nachvollzogen und hinterfragt werden kann.3)
Der Zugang der Parteien zu den Befundtatsachen, auf deren Feststellung ein Sachverständiger sein Gutachten gestützt hat, gehört zu den elementaren Verfahrensregeln, die das Rechtsstaatsprinzip in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gewährleistet.4)
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die eine auf Antrag angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige zum Gegenstand haben.
→ Beweis
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