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verfahrensrecht:rueckgabe_der_sicherheit

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Rückgabe der Sicherheit

§ 109 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Rückgabe von Sicherheitsleistungen, wenn deren Veranlassung weggefallen ist.

§ 109 (1) ZPO → Fristsetzung für die Rückgabe der Sicherheit
Bestimmt, dass das Gericht eine Frist setzt, innerhalb derer die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet wurde, die Einwilligung zur Rückgabe erklären oder die Klageerhebung nachweisen muss.

§ 109 (2) ZPO → Anordnung der Rückgabe oder Erlöschen der Bürgschaft
Erklärt, dass das Gericht nach Fristablauf die Rückgabe der Sicherheit anordnet, sofern keine Klage erhoben wurde, und bei Bürgschaften deren Erlöschen anordnet.

§ 109 (3) ZPO → Protokollerklärung und Beschlussfassung
Erlaubt die Erklärung von Anträgen und Einwilligungen zur Rückgabe der Sicherheit vor der Geschäftsstelle und regelt die Beschlussfassung.

§ 109 (4) ZPO → Rechtsmittel gegen Beschlüsse zur Sicherheit
Beschreibt die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse, die Anträge auf Rückgabe der Sicherheit ablehnen oder Entscheidungen nach Absatz 2 betreffen.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 2, Titel 1 → Allgemeine Vorschriften über die Sicherheitsleistung
Regelt die allgemeinen Bestimmungen zur Sicherheitsleistung im Zivilprozess, einschließlich der Bedingungen und Verfahren zur Bestellung, Verwaltung und Rückgabe von Sicherheiten.

verfahrensrecht/rueckgabe_der_sicherheit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:43 von 127.0.0.1