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verfahrensrecht:fristsetzung_fuer_die_rueckgabe_der_sicherheit

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Fristsetzung für die Rückgabe der Sicherheit

§ 109 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht eine Frist bestimmt, innerhalb derer die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet wurde, die Einwilligung zur Rückgabe erklären oder die Klageerhebung nachweisen muss.

§ 109 (1) ZPO

Ist die Veranlassung für eine Sicherheitsleistung weggefallen, so hat auf Antrag das Gericht, das die Bestellung der Sicherheit angeordnet oder zugelassen hat, eine Frist zu bestimmen, binnen der ihm die Partei, zu deren Gunsten die Sicherheit geleistet ist, die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit zu erklären oder die Erhebung der Klage wegen ihrer Ansprüche nachzuweisen hat.

siehe auch

§ 109 ZPO → Rückgabe der Sicherheit
Regelt die Rückgabe von Sicherheitsleistungen, wenn deren Veranlassung weggefallen ist.

verfahrensrecht/fristsetzung_fuer_die_rueckgabe_der_sicherheit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:43 von 127.0.0.1