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§ 109 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass das Gericht nach Fristablauf die Rückgabe der Sicherheit anordnet, sofern keine Klage erhoben wurde, und bei Bürgschaften deren Erlöschen anordnet.
Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.
§ 109 ZPO → Rückgabe der Sicherheit
Regelt die Rückgabe von Sicherheitsleistungen, wenn deren Veranlassung weggefallen ist.
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