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verfahrensrecht:anordnung_der_rueckgabe_oder_erloeschen_der_buergschaft

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Anordnung der Rückgabe oder Erlöschen der Bürgschaft

§ 109 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) erklärt, dass das Gericht nach Fristablauf die Rückgabe der Sicherheit anordnet, sofern keine Klage erhoben wurde, und bei Bürgschaften deren Erlöschen anordnet.

§ 109 (2) ZPO

Nach Ablauf der Frist hat das Gericht auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn nicht inzwischen die Erhebung der Klage nachgewiesen ist; ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an. Die Anordnung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

siehe auch

§ 109 ZPO → Rückgabe der Sicherheit
Regelt die Rückgabe von Sicherheitsleistungen, wenn deren Veranlassung weggefallen ist.

verfahrensrecht/anordnung_der_rueckgabe_oder_erloeschen_der_buergschaft.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:43 von 127.0.0.1