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verfahrensrecht:rechtsmittel_gegen_beschluesse_zur_sicherheit

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Rechtsmittel gegen Beschlüsse zur Sicherheit

§ 109 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse, die Anträge auf Rückgabe der Sicherheit ablehnen oder Entscheidungen nach Absatz 2 betreffen.

§ 109 (4) ZPO

Gegen den Beschluss, durch den der im Absatz 1 vorgesehene Antrag abgelehnt wird, steht dem Antragsteller, gegen die im Absatz 2 bezeichnete Entscheidung steht beiden Teilen die sofortige Beschwerde zu.

siehe auch

§ 109 ZPO → Rückgabe der Sicherheit
Regelt die Rückgabe von Sicherheitsleistungen, wenn deren Veranlassung weggefallen ist.

verfahrensrecht/rechtsmittel_gegen_beschluesse_zur_sicherheit.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:43 von 127.0.0.1