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verfahrensrecht:protokollerklaerung_und_beschlussfassung

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Protokollerklärung und Beschlussfassung

§ 109 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt die Erklärung von Anträgen und Einwilligungen zur Rückgabe der Sicherheit vor der Geschäftsstelle und regelt die Beschlussfassung.

§ 109 (3) ZPO

Die Anträge und die Einwilligung in die Rückgabe der Sicherheit können vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Die Entscheidungen ergehen durch Beschluss.

siehe auch

§ 109 ZPO → Rückgabe der Sicherheit
Regelt die Rückgabe von Sicherheitsleistungen, wenn deren Veranlassung weggefallen ist.

verfahrensrecht/protokollerklaerung_und_beschlussfassung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 09:43 von 127.0.0.1