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verfahrensrecht:raeumungsfrist

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Räumungsfrist

§ 721 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Gewährung einer Räumungsfrist bei der Räumung von Wohnraum und die Bedingungen, unter denen diese Frist verlängert oder verkürzt werden kann.

§ 721 (1) ZPO → Gewährung einer angemessenen Räumungsfrist
Ermöglicht dem Gericht, dem Schuldner eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren, wenn auf Räumung von Wohnraum erkannt wird.

§ 721 (2) ZPO → Antrag auf Räumungsfrist bei künftiger Räumung
Erlaubt die Gewährung einer Räumungsfrist bei künftiger Räumung, wenn der Schuldner rechtzeitig einen Antrag stellt.

§ 721 (3) ZPO → Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist
Regelt die Möglichkeit der Verlängerung oder Verkürzung der Räumungsfrist auf Antrag.

§ 721 (4) ZPO → Entscheidung über Räumungsfrist durch Gericht
Bestimmt, welches Gericht über Anträge auf Räumungsfrist entscheidet und dass die Entscheidung durch Beschluss erfolgt.

§ 721 (5) ZPO → Maximale Dauer der Räumungsfrist
Legt fest, dass die Räumungsfrist insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen darf.

§ 721 (6) ZPO → Sofortige Beschwerde gegen Räumungsentscheidungen
Ermöglicht die sofortige Beschwerde gegen bestimmte Urteile und Beschlüsse bezüglich der Räumungsfrist.

§ 721 (7) ZPO → Ausnahmen von der Räumungsfristregelung
Definiert Ausnahmen von der Anwendung der Absätze 1 bis 6 bei bestimmten Mietverhältnissen.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen, der Verfahren und der Rechtsmittel, die den Parteien zur Verfügung stehen.

verfahrensrecht/raeumungsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:08 von 127.0.0.1