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verfahrensrecht:ausnahmen_von_der_raeumungsfristregelung

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Ausnahmen von der Räumungsfristregelung

§ 721 (7) der Zivilprozessordnung (ZPO) definiert Ausnahmen von der Anwendung der Absätze 1 bis 6 bei bestimmten Mietverhältnissen.

§ 721 (7) ZPO

Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

siehe auch

§ 721 ZPO → Räumungsfrist
Regelt die Gewährung einer Räumungsfrist bei der Räumung von Wohnraum.

verfahrensrecht/ausnahmen_von_der_raeumungsfristregelung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:08 von 127.0.0.1