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verfahrensrecht:sofortige_beschwerde_gegen_raeumungsentscheidungen

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Sofortige Beschwerde gegen Räumungsentscheidungen

§ 721 (6) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht die sofortige Beschwerde gegen bestimmte Urteile und Beschlüsse bezüglich der Räumungsfrist.

§ 721 (6) ZPO

Die sofortige Beschwerde findet statt 1. gegen Urteile, durch die auf Räumung von Wohnraum erkannt ist, wenn sich das Rechtsmittel lediglich gegen die Versagung, Gewährung oder Bemessung einer Räumungsfrist richtet; 2. gegen Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3.

siehe auch

§ 721 ZPO → Räumungsfrist
Regelt die Gewährung einer Räumungsfrist bei der Räumung von Wohnraum.

verfahrensrecht/sofortige_beschwerde_gegen_raeumungsentscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/13 04:08 von 127.0.0.1