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§ 721 (4) der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, welches Gericht über Anträge auf Räumungsfrist entscheidet und dass die Entscheidung durch Beschluss erfolgt.
Über Anträge nach den Absätzen 2 oder 3 entscheidet das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
§ 721 ZPO → Räumungsfrist
Regelt die Gewährung einer Räumungsfrist bei der Räumung von Wohnraum.
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