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§ 850 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und beschreibt, welche Arten von Einkünften als Arbeitseinkommen gelten und wie diese gepfändet werden können.
§ 850 (1) ZPO → Pfändung von Arbeitseinkommen nur nach Maßgabe bestimmter Vorschriften
Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
§ 850 (2) ZPO → Definition von Arbeitseinkommen
Arbeitseinkommen umfasst Dienst- und Versorgungsbezüge, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche Einkünfte, die nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährt werden, sowie Hinterbliebenenbezüge und andere Vergütungen für Dienstleistungen.
§ 850 (3) ZPO → Weitere Einkünfte als Arbeitseinkommen
Auch Bezüge zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen und Renten aus Versicherungsverträgen gelten als Arbeitseinkommen, soweit sie in Geld zahlbar sind.
§ 850 (4) ZPO → Umfang der Pfändung von Arbeitseinkommen
Die Pfändung erfasst alle Vergütungen aus der Arbeits- oder Dienstleistung, unabhängig von ihrer Benennung oder Berechnungsart.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Regelt die Verfahren und Bedingungen der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen, einschließlich der Pfändung von Arbeitseinkommen und der Bestimmung von Pfändungsgrenzen.
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