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verfahrensrecht:weitere_einkuenfte_als_arbeitseinkommen

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Weitere Einkünfte als Arbeitseinkommen

§ 850 (3) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt zusätzliche Einkünfte, die als Arbeitseinkommen gelten.

§ 850 (3) ZPO

Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind: a) Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann; b) Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

siehe auch

§ 850 ZPO → Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
Regelt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und beschreibt, welche Arten von Einkünften als Arbeitseinkommen gelten und wie diese gepfändet werden können.

verfahrensrecht/weitere_einkuenfte_als_arbeitseinkommen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:34 von 127.0.0.1