Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:definition_von_arbeitseinkommen

finanzcheck24.de

Definition von Arbeitseinkommen

§ 850 (2) der Zivilprozessordnung (ZPO) beschreibt, welche Einkünfte als Arbeitseinkommen gelten.

§ 850 (2) ZPO

Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

siehe auch

§ 850 ZPO → Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
Regelt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und beschreibt, welche Arten von Einkünften als Arbeitseinkommen gelten und wie diese gepfändet werden können.

verfahrensrecht/definition_von_arbeitseinkommen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:34 von 127.0.0.1