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verfahrensrecht:pfaendung_von_arbeitseinkommen_nur_nach_massgabe_bestimmter_vorschriften

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Pfändung von Arbeitseinkommen nur nach Maßgabe bestimmter Vorschriften

§ 850 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Arbeitseinkommen nur nach bestimmten Vorschriften gepfändet werden kann.

§ 850 (1) ZPO

Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

siehe auch

§ 850 ZPO → Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
Regelt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und beschreibt, welche Arten von Einkünften als Arbeitseinkommen gelten und wie diese gepfändet werden können.

verfahrensrecht/pfaendung_von_arbeitseinkommen_nur_nach_massgabe_bestimmter_vorschriften.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 19:34 von 127.0.0.1