Anzeigen:
§ 850 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass Arbeitseinkommen nur nach bestimmten Vorschriften gepfändet werden kann.
Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.
§ 850 ZPO → Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
Regelt den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen und beschreibt, welche Arten von Einkünften als Arbeitseinkommen gelten und wie diese gepfändet werden können.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de