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verfahrensrecht:leitung_der_taetigkeit_des_sachverstaendigen

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Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen

§ 404a der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht, einschließlich der Erteilung von Weisungen und der Kommunikation mit den Parteien.

§ 404a (1) ZPO → Leitung und Weisungen durch das Gericht
Das Gericht leitet die Tätigkeit des Sachverständigen und kann ihm Weisungen für Art und Umfang seiner Tätigkeit erteilen.

§ 404a (2) ZPO → Einweisung und Erläuterung der Beweisfrage
Das Gericht soll den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören und in seine Aufgabe einweisen.

§ 404a (3) ZPO → Festlegung der Tatsachengrundlage bei streitigem Sachverhalt
Das Gericht bestimmt, welche Tatsachen der Sachverständige der Begutachtung zugrunde legen soll.

§ 404a (4) ZPO → Befugnisse des Sachverständigen zur Aufklärung der Beweisfrage
Das Gericht legt fest, in welchem Umfang der Sachverständige zur Aufklärung der Beweisfrage befugt ist.

§ 404a (5) ZPO → Mitteilung von Weisungen an die Parteien
Weisungen an den Sachverständigen sind den Parteien mitzuteilen, und die Teilnahme an Terminen zur Einweisung ist zu gestatten.

siehe auch

ZPO, Buch 1, Abschnitt 3, Titel 6 → Beweis durch Sachverständige
Regelt die Bestellung, Aufgaben und Pflichten von Sachverständigen im Zivilprozess, einschließlich der Leitung ihrer Tätigkeit durch das Gericht und der Kommunikation mit den Parteien.

verfahrensrecht/leitung_der_taetigkeit_des_sachverstaendigen.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:12 von 127.0.0.1