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verfahrensrecht:leitung_und_weisungen_durch_das_gericht

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Leitung und Weisungen durch das Gericht

§ 404a (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass das Gericht die Tätigkeit des Sachverständigen leitet und ihm Weisungen erteilen kann.

§ 404a (1) ZPO

Das Gericht hat die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und kann ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen.

siehe auch

§ 404a ZPO → Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen
Regelt die Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen durch das Gericht.

verfahrensrecht/leitung_und_weisungen_durch_das_gericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 17:12 von 127.0.0.1